Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. (Lesen Sie mehr)