Wir haben in den Tax-News des Vorjahres bereits mehrfach darüber berichtet, dass sich der VwGH dafür ausgesprochen hat, bei internationalen Sachverhalten einen wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene 183-Tage-Regelung nicht anwendbar ist und ein entsendeter Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat auch dann steuerpflichtig wird, wenn er im Tätigkeitsstaat nur vorübergehend (dh weniger als 183 Tage) tätig wird, sofern der Beschäftiger den Arbeitslohn (zB im Wege der Verrechnung einer Gestellungsvergütung) trägt. Das BMF hat nun kürzlich in einem Erlass zu der Umsetzung dieser neuen Rechtsansicht Stellung genommen. (Lesen Sie mehr)