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Tax News: Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer

24.09.2014

Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 treten ab dem 1.10.2014 beachtliche Verschärfungen[1] ein. Wer also gerade eine Selbstanzeige vorbereitet, sollte vor Tatentdeckung noch rasch handeln!

Für ab dem 1.10.2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstatteten Selbstanzeige ist die völlige strafbefreiende Wirkung abgeschafft. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als „Strafzuschlag“ anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt.

Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages[2]:

 

Strafzuschlag

bei einem Abgabenmehrbetrag von

5 %

bis zu 33.000 €

15 %

bis zu 100.000 €

20 %

bis zu 250.000 €

30 %

mehr als 250.000 €

 

Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag. Allerdings wird die alles entscheidende Frage, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, von der Abgaben-behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich ergangenen Judikatur beurteilt.

Gleichzeitig wird der erst ab 1.1.2011[3] eingeführte Zuschlag von 25 % bei wiederholter Selbstanzeige wieder abgeschafft. Wird daher ab 1.10.2014 hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs neuerlich eine Selbstanzeige eingebracht, ist künftig die Straffreiheit ausgeschlossen.

Beispiel: Wurde bereits im Vorjahr eine Selbstanzeige zB wegen der Einkommensteuer des Jahres 2010 erstattet, und stellt man nachträglich fest, dass man etwas vergessen hat, kann ab 1.10.2014 einer neuerlichen (erweiterten) Selbstanzeige wegen dieser Einkommensteuer 2010 keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen[4].




[1] FinStrG-Novelle 2014 , BGBl I 65/2014 vom 11.8.2014 

[2] § 29 Abs 6 FinStrG  

[3] § 29 Abs 3 lit c und Abs 6 FinStrG idF Finanzstrafgesetznovelle 2010

[4] § 29 Abs 3 lit c FinStrG 

 

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