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Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 - Körperschaftsteuer
- Gruppenbesteuerung
- Räumliche Einschränkung[1]
Ab 1.3.2014 sollen nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.
- Einschränkung der Verluste[2]
Derzeit können zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Einkünften innerhalb einer Steuergruppe verrechnet werden. Künftig sollen Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.
- Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, soll keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmitglieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.
- Zinsen und Lizenzgebühren
Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sollen zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsverbot soll auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet werden.
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