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Was noch bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinn zu beachten ist

05.02.2014

Das BMF hat bereits vor einigen Monaten klargestellt[1], dass begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne[2] ab dem 8. Jahr (zB 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw) auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. In einer ergänzenden Information[3] hat das BMF nunmehr ausgeführt, dass Gewinne, die ab dem Jahr 2010 (nach Auslaufen der Begünstigung) entstanden sind, in beliebiger Höhe entnommen werden können, solange das Eigenkapital nicht unter den Höchststand nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung sinkt.




[1] Info des BMF vom 9. August 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013.

[2] § 11a EStG 1988.

[3] Info des BMF vom 18.12.2013, BMF-010203/0633-VI/6/2013.

 

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