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Neue Lohnzettelart L24 für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer

05.02.2014

Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Da aber bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die in Österreich besteuerten Bezüge die im Ausland einbehaltene Steuer anzurechnen ist, muss bei der Veranlagung bekannt sein, welche Bezüge auf das Ausland entfallen. Um diese Aufteilung zu erleichtern, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 für jede Auslandstätigkeit in einem DBA-Land mit Anrechnungsmethode ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 24) auszufüllen[1].

Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung (ab 2014) vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen.

Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.




[1] Info des BMF vom 05.12.2013, BMF-010222/0127-VI/7/2013 gültig ab 05.12.2013

 

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