Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die bisherige Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Diese Regelung ist – wie die sonstigen Bestimmungen des RÄG – für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, anzuwenden. (Lesen Sie mehr)