Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist.
17.04.2020
Für Dienstnehmer wurden ebenfalls Maßnahmen beschlossen, die die Auswertungen von COVID-19 für sie erleichtern sollen.
17.04.2020
Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind.
17.04.2020
Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen. Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die Gewährung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
17.04.2020
Die sonstigen steuerlichen Maßnahmen...
09.04.2020
Wenn auch Sie den Eindruck haben, aufgrund der fast täglichen Änderungen und Ergänzungen zu den Corona-Maßnahmen den Überblick verloren zu haben, dann sind Sie nicht allein mit diesem Gefühl. Wir geben Ihnen diesmal einen Überblick zum 3. Covid-19-Gesetz.
09.04.2020
Um Unternehmen zu helfen ihren Geldfluss aufrecht zu erhalten bietet INFORMER sein neues Rechnungsprogramm inklusive Mahnwesen kostenlos an.
27.03.2020
Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, möglich: für Klein- und Kleinstunternehmer stehen im ersten Schritt 1 Milliarde Euro im Härtefallfonds zur Verfügung. Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zu leisten. Mit der Abwicklung hat der Bund die Wirtschaftskammer WKÖ beauftragt.
27.03.2020
Mit Wirkung ab Montag 16.03.2020 hat die Regierung Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe zur Aufrechterhaltung der Liquidität beschlossen: „COVID-19-Maßnahmengesetz“.
16.03.2020
Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen können Sie ab sofort beim zuständigen Finanzamt die Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und / oder die Stundung von Steuerzahlungen beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie glaubhaft darstellen können, dass der Grund dafür in der CORONA Epidemie liegt. Die sofortige Bearbeitung durch die Finanzverwaltung wird zugesichert.
16.03.2020
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