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Tax News: So wirkt Ihr Finanzamt bei CORONA bedingten Liquiditätsengpässen und Gewinneinbrüchen mit

16.03.2020

Setzen Sie die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen herab oder gar auf Null

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr  2020 stellen. In diesem Antrag haben Sie die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Wesentlich dabei ist die "Glaubhaftmachung", dabei helfen wir Ihnen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Dies übernehmen wir natürlich auch für Sie.

Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen dafür entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr mit Null Euro festzusetzen. Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.

 

Stellen Sie einen Antrag auf Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Im Antrag haben Sie wieder Ihre konkrete Betroffenheit glaubhaft zu machen.

Reduzieren Sie die Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen.

... und Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

 

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