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Tax News: begünstigt Sie das 3. Covid-19-Gesetz im Bereich der Einkommensteuer?
Steuerbefreiung für Corona-bedingte Zuwendungen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds, dem Corona-Krisenfonds und sonstiger vergleichbarer Zuwendungen durch Bundesländer, Gemeinden und gesetzliche Interessenvertretungen ab 1.3.2020.
Laut den erläuternden Bemerkungen soll aber beim steuerfreien Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe aus dem Krisenfonds dann aber nur mehr 25% der Betriebsausgabe gewinnmindernd abgesetzt werden können. Nach den bisherigen allgemeinen Regeln zu steuerfreien Einnahmen sollte aber ein allgemeiner Zuschuss, z.B. aus dem Härtefonds, der in keinem direkten Zusammenhang mit Betriebsausgaben steht, zu keiner Kürzung führen.
Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre). Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.
Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden, sind bis zu € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).
Nehmen Ärzte, die altersbedingt ihre Tätigkeit eingestellt haben, diese wegen der Corona-Krise wieder auf, verlieren sie nicht den Hälftesteuersatz für Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne trotz Überschreitens der Umsatz- und Einkünftegrenzen.[1]
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