Mit 20.04.2020 startet die Phase 2 des Härtefall-Fonds - eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme mit einem bereits erhöhten Volumen von € 2 Mrd. Er wurde von der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise eingerichtet und unterstützt all jene Selbstständigen bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, die jetzt keine Umsätze haben.
20.04.2020
Der 30.06.2020 und der 01.07.2020 bzw 31.08.2020 stellen aus steuerlicher Sicht wichtige Termine dar. Lesen Sie im folgenden Artikel warum.
17.04.2020
Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.
17.04.2020
Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.
17.04.2020
Nun erfährt auch die SVS von Ihrer Gewinnausschüttung. Lesen Sie mehr.
17.04.2020
Im folgenden Artikel finden Sie eine Übersicht von höchstgerichtlicher Judikatur zu steuerlichen Themen.
17.04.2020
Die Einreichfrist für alle Abgabenerklärungen wurde wegen der Corona-Krise bis 31.8.2020 verlängert. Die Einreichfrist kann individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden. Wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 1.10.2020 Anspruchszinsen iHv derzeit 1,38% zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. Daran hat sich bis dato auch durch die Erleichterungen im Gefolge der Corona-Krise nichts geändert.
17.04.2020
Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden.
17.04.2020
Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen im Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrecht vorgenommen.
17.04.2020
Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist.
17.04.2020
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