Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
18.04.2022