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Tax News: HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN FÜR SIE AUFBEREITET
18.04.2022
- OGH: Gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts trotz Möglichkeit von Take-away bzw Lieferservices in der Gastwirtschaft?[1]: Im vorliegenden Fall hat der OGH trotz der Tatsache, dass der Lokalbetreiber weder Take-away noch einen Lieferservice angeboten hat, eine teilweise Nutzbarkeit des Geschäftslokals grundsätzlich bejaht. Die Unbenützbarkeit eines Bestandsobjekt wird anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt, die eine gänzliche Unbenützbarkeit ausschließt, sofern die Möglichkeit besteht, einen Teil des Objekts zu nutzen. Weiter Infos dazu finden Sie ausführlich im Beitrag „Update Corona-Unterstützungen 2022“.
- VwGH: Abtretung eines Anteils an einer grundstückshaltenden KG kann ImmoESt auslösen[2]: Werden Anteile an einer grundstückshaltenden KG abgetreten, so wird auf Grund des Durchgriffsprinzips dies als (anteilige) Übertragung des Grundstücks angesehen. Wird ein Kommanditanteil an einer grundstückshaltenden KG, welcher im Privatvermögen gehalten wird, veräußert, so löst dies Immobilienertragsteuer aus.
- VwGH: Die UID-Nummern beim Dreiecksgeschäft[3]: Im vorliegenden Fall hat eine in der Schweiz ansässige GmbH Rohöl aus Italien nach Slowenien verkauft und direkt versendet. Die Schweizer GmbH verfügt neben einer österreichischen UID-Nummer, die beim vorliegenden Dreiecksgeschäft verwendet wurde, auch über eine slowenische UID-Nummer. Das bloße Vorhandensein einer slowenischen UID-Nummer ist für ein ordnungsgemäßes Dreiecksgeschäft nicht schädlich, da es lediglich relevant ist, welche UID-Nummer tatsächlich verwendet wird.
- VwGH: Keine Verjährung bei abgeleiteten Abgabenfestsetzungen[4]: Wird vom Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen, der damit in Zusammenhang stehende abgeleitete Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid aber nicht, so kann keine Verjährung der Festsetzung für die abgeleiteten Bescheide eintreten, wenn die dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Steuererklärung vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde. Die Einreichung der Steuererklärung gilt gem BAO als Antrag auf Festsetzung, welcher einzig und allein einen abgeleiteten Bescheid auslösen kann. Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung eines abgeleiteten Bescheids sieht die BAO nicht vor.
[1] OGH 25.01.2022, 8 Ob 131/21d.
[2] VwGH Ra 2020/15/0036 vom 3.2.2022.
[3] VwGH Ro 2020/15/0003 vom 15.12.2021.
[4] VwGH Ra 2020/15/0037 vom 15.12.2021.
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