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Tax News: Mietrecht – Erhöhung des Richtwertmietzinses und der Kategoriebeträge
Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene und auf Grund der Corona-Pandemie verschobene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde nun vom Gesetzgeber am 31.3.2022 durchgeführt.[1] Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten künftig folgende Richtwerte in (€/m²):
|
Bgld |
Ktn |
NÖ |
OÖ |
Sbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
Richtwert/m² |
5,61 |
7,20 |
6,31 |
6,66 |
8,50 |
8,49 |
7,50 |
9,44 |
6,15 |
Die seit dem 1.4.2022 gültigen Kategoriebeträge (€/m²) können Sie folgender Liste entnehmen:
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Kategorie A |
Kategorie B |
Kategorie C |
Kategorie D |
Kategorie D unbrauchbar |
Betrag/m² |
3,80 |
2,85 |
1,90 |
1,90 |
0,95 |
Bei aufrechten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frühestens ab 1.5.2022 möglich sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig:[2]
- Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
- Ein Erhöhungsbegehren muss schriftlich erfolgen und nach dem 1.4.2022 abgesendet werden.
- Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter einlangen (E-Mail oder Fax ist ausreichend).
- Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächsten Fälligkeitstermin möglich.
Hinweis: Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2023 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.
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