Sie sind hier

Tax News: ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022 IN BEGUTACHTUNG - Änderungen im EStG

22.06.2022
  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug für Jahresnetzkarten[1]

Bei Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste Fahrten als auch für private Fahrten genutzt werden, können zukünftig (ab der Veranlagung 2022) von Selbständigen (Einzelunternehmern) 50% der aufgewendeten Kosten pauschal (ohne weiteren Nachweis) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Umfasst davon sind Kosten für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Jahreskarte auch für betriebliche Fahrten genutzt wird. Aufpreise bspw für Familienkarten sollen nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Hinweis: Die Möglichkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Netzkarten als Betriebsausgabe bleibt weiterhin bestehen (Führung exakter Aufzeichnungen).

 

  • Neuerungen iZm der Forschungsprämie[2]

Bislang sind Forschungsleistungen von Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Forschungsprämie nicht berücksichtigt worden. Zukünftig (erstmalig anwendbar auf Prämien für das Jahr 2022) soll nun die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns iHv € 45 für jede nachweislich in den Bereichen Forschung und experimenteller Entwicklung erbrachte Tätigkeitsstunde gesetzlich verankert werden (maximal jedoch € 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr). Des Weiteren soll die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Rechtskraft der Steuerbescheide entkoppelt werden.

Darüber hinaus soll es zukünftig ebenfalls die Möglichkeit geben, auf Antrag über einen abgegrenzten Teil eines Prämienantrags durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können. Damit einhergehend sollen auch Teilauszahlungen bei Prämienanträgen möglich sein. Nach derzeitiger Rechtslage kann über Prämienanträge nur einheitlich abgesprochen werden, was oftmals Verzögerungen bei der Auszahlung der Prämie zur Folge hat.

 

  • Keine Steuerpflicht bei Depotübertragungen iZm mit Umgründungen[3]

Der derzeitigen Rechtslage nach wird bei Depotentnahmen oder -übertragungen im Rahmen der Anwendbarkeit des UmgrStG regelmäßig eine Entnahmebesteuerung ausgelöst, da bisher in diesen Fällen keiner der Ausnahmetatbestände erfüllt war. Durch die Änderungen soll nun ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Demnach soll eine Übertragung im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung keine Entnahmebesteuerung bewirken. Damit die inländische depotführende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug unterlassen und eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, muss das Vorliegen einer Umgründung iSd UmgrStG mittels geeigneter Unterlagen (zB notariell beurkundeter Beschluss) glaubhaft gemacht werden. Für ausländische depotführende Stellen soll der Steuerpflichtige diese Mitteilung selbst vornehmen können.

 

  • Entfall der verpflichtenden Ausstellung von Verlustausgleichsbescheinigungen[4]

Die bisherigen von den depotführenden Stellen verpflichtend auszustellenden Verlustausgleichsbescheinigungen bzw die darin enthaltene Darstellung der bezogenen Kapitalerträge sowie die darauf entfallene Kapitalertragsteuer haben sich in der Vergangenheit als oftmals nicht ausreichend detailliert erwiesen. Daher soll die bisherige verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung ab 1.1.2024 neu geregelt werden. Die verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung entfällt, dafür soll zukünftig auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein umfangreiches Steuerreporting erteilt werden, das alle für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen enthält.

 

  • Verlängerung der Begünstigungsvorschrift für Ärzte[5]

Die im Zuge der COVID-19-Gesetzgebung eingeführte und verlängerte Begünstigungsvorschrift bei Betriebsaufgaben für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 (das sind Ärzte über 60 Jahre, die in der Pandemie aushelfen) soll vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie abermals verlängert werden.

 

  • Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung[6]

Durch die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt. Nun soll klargestellt werden, dass einem einzelnen Arbeitnehmer insbesondere auch bei mehreren Arbeitgebern insgesamt trotzdem nur der steuerfreie Maximalbetrag von jährlich € 3.000 gewährt werden kann. Bei einer Überschreitung soll es künftig im Rahmen der Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrags kommen.

 

  • Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung[7]

Bestimmte Leistungen aus der Sozialversicherung – wie insbesondere Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld und Umschulungsgeld – sollen künftig zur Vermeidung von Steuernachzahlungen aufgrund längerer Verfahrensdauern und geballter Zahlungen nicht mehr im Jahr des Zuflusses besteuert, sondern dem Jahr des Anspruchs zugerechnet werden (sogenannte Anspruchsprinzip). Die Änderungen sollen für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen der genannten Leistungen ab 1.1.2022 gelten.

 

  • Öffi-Ticket & Pendlerpauschale[8]

Zur Unterstützung des Umstiegs auf öffentliche Verkehrsmittel wurde die Steuerbefreiung mit Juli 2021 auf Wochen-, Monats- und Jahreskarten erweitert, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Nun soll klargestellt werden, dass nicht nur die (teilweise) Übernahme der Kosten, sondern auch die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich ist.

Darüber hinaus soll es künftig zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder Arbeitnehmern Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden (zB durch unrichtige Angaben). Weiters soll künftig auch dann eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden, wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in falscher Höhe berücksichtigt wurde.

 

  • Unterhaltsabsetzbetrag[9]

Die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen sowie nachgezahlten Unterhaltsleistungen soll gesetzlich klargestellt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für jene Monate zustehen, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde. Dabei soll zunächst immer die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt werden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs soll somit vom Beginn des Kalenderjahrs (bzw der Unterhaltsverpflichtung) an aufgefüllt werden. Dies soll auch für Nachzahlungen gelten, allerdings sollen diese ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sein. Nachzahlungen für offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr sollen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr nicht mehr berücksichtigt werden können.

 

  • Jahressechstel bei Kurzarbeit[10]

Wie bereits in den letzten beiden Jahren soll auch 2022 für Zeiten der Kurzarbeit (unabhängig davon, wie lange Arbeitnehmer in Kurzarbeit waren) bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden, um Kürzungen der Steuerbegünstigungen des Jahressechstels zu dämpfen.




[1] § 4 Abs 4 Z 5 und § 124b Z 397 EStG.

[2] § 108c und § 124b Z 403 EStG.

[3] § 27 Abs 6 Z 2, § 93 Abs 5 und § 124b Z 400 EStG.

[4] § 96 Abs 4 und 5 und § 124b Z 402 EStG.

[5] § 124b Z 351 EStG.

[6] § 3 Abs 1 Z 35 lit e und § 41 Abs 1 Z 14 EStG.

[7] § 19 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie § 124b Z 398 EStG.

[8]  § 26 Z 5 lit b und § 41 Abs 1 Z 6 EStG.

[9] § 33 Abs 4 Z 3 EStG.

[10] § 124b Z 364 EStG.

 

Need help?

Contact us!