Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich entschieden, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt haben. Wenn aber der OGH Vorständen den Anspruch auf Insolvenzentgelt verweigert, kann sich für diese Personengruppe zwangsläufig auch keine Beitragspflicht nach dem IESG ergeben. (Lesen Sie mehr)
24.09.2014