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Tax News: Namensaktien – Handlungsbedarf für säumige Aktiengesellschaften

24.09.2014

Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG) 2011 dürfen nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben[1]. Die zahlreichen betroffenen Aktiengesellschaften konnten bis 31.12.2013 freiwillig durch Satzungsänderung und Umtausch bzw Kraftloserklärung der bisherigen Aktienurkunden die erforderliche Umstellung auf Namensaktien durchführen. Bei Aktiengesellschaften, die keine Maßnahmen gesetzt haben, erfolgte Anfang 2014 kraft Gesetz eine Umwandlung der unzulässigen Inhaberaktien auf Namensaktien.

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014[2] wurden nunmehr sowohl für den Vorstand als auch die Aktionäre Sanktionen verankert, wenn sie ihren Handlungspflichten weiterhin nicht nachkommen. Gegen den Vorstand können ab 1.10.2014 Zwangsstrafen[3] verhängt werden, wenn er seine gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Aktienbuchs[4] nicht erfüllt. Aktionäre, die mit dem Umtausch ihrer Aktien säumig sind, laufen Gefahr, dass die Urkunden über ihre Inhaberaktien am 30.9.2014 gesetzlich für kraftlos erklärt werden[5]. Weiters verlieren diese Aktionäre ihre Dividendenansprüche, wenn sie ihre Namensaktien nicht rechtzeitig im Aktienbuch eintragen lassen[6].




[1] § 9 AktG 

[2] BGBl I 2014/40 vom 12.6.2014 

[3] gem § 258 Abs 1 AktG 

[4] gem § 61 Abs 1 AktG 

[5] § 262 Abs 33 AktG 

[6] Gem § 61 Abs 5 AktG verfallen Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch ein-getragen ist, mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. 

 

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