Der VfGH hat die Wortfolge „Sachverständigen oder“ des § 126 Abs 4 StPO (Strafprozessordnung) in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung als dem „Prinzip der Waffengleichheit“ widersprechend und verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Wortfolge war dem Angeklagten nämlich von vornherein und ausnahmslos nicht möglich, Einwände gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen im Hauptverfahren darauf zu stützen, dass er bereits im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig war. (Lesen Sie mehr)
28.04.2015