Nach dem von der Bundesregierung am 30.1.2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für 2017 und 2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden. Daher wurde nunmehr das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) erlassen. Es ist am 1.7.2017 in Kraft getreten.
Für alle Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern ist ab 1. Jänner 2018 die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“ unter gewissen Umständen steuer- und sozialversicherungsbefreit.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.
Die überwiegend bereits in Kraft getretene Novelle zur Insolvenzordnung hat zwei Ziele umgesetzt. Einerseits wurden neue Regelungen im Privatinsolvenzrecht und andererseits notwendige Begleitregelungen zu der ab 26.6.2017 geltenden EUInsolvenzVO implementiert.
Kurz vor Ende der Legislaturperiode wurden noch zahlreiche zum Teil kleinere Gesetzesvorhaben beschlossen. Erfreulich ist, dass mit der Einführung des Beschäftigungsbonus ab 1.7.2017 und der Anhebung der Forschungsprämie von 12% auf 14% ein belebender Impuls gesetzt wurde.
Die vorliegende Novelle zur Gewerbeordnung war eine schwere Geburt, da die Wünsche der Parteien und Interessenvertretungen kaum vereinbar waren. Nun konnte sie doch noch vor der Parlamentsneuwahl verabschiedet werden.
Das BMF hat in einer Information bekanntgegeben, dass die Ermittlung der Wertverhältnisse von Grund zum Gebäude auch für vor dem 1.1.2016 bereits vermietete Grundstücke nach der Grundstückswertverordnung vorgenommen werden kann.
In einer BMF-Info teilt das BMF seine Ansicht über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit. Dabei wird unterschieden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.
Mit Erkenntnis vom 1.6.2017 hat der VwGH festgehalten, dass im Fall einer formal unvollständigen Rechnung die Erstattung der Vorsteuern trotzdem - unter bestimmten Bedingungen - ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden kann.