Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist.
17.04.2020