Wir haben bereits in früheren Tax News [1] über die geplanten Änderungen berichtet. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet[1].
Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:
Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Im Fall von Anzahlungen ist die Besteuerung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Bereits verkaufte Abos wie zB für Theatervorführungen und Zeitungen sind dem im Leistungszeitpunkt entsprechenden Steuersatz anzupassen.
Eine unionsrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.
Eine detaillierte Information des BMF dazu ist unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/infor... [2]ßigter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html zu finden.
Unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/reg... [3] werden die Auswirkungen auf Registrierkassen erläutert. So soll der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% bei Belegausstellung auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels möglich sein.
Links
[1] https://www.fal-con.eu/de/taxnews/damit-sie-den-ueberblick-behalten-hier-ein-update-der-corona-hilfsmassnahmen
[2] https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae
[3] https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html