Wertveränderungen bei internationalen Schachtelbeteiligungen bleiben grundsätzlich steuerneutral, wenn keine Option zur Steuerwirksamkeit abgegeben wurde. Lediglich tatsächliche und endgültige Vermögensverluste beim Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft können berücksichtigt werden. Das BFG hat nunmehr entschieden[1], dass die Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. Werden anlässlich der Veräußerung einer (nicht optierten) internationalen Schachtelbeteiligung Substanzverluste erzielt, liegt kein endgültiger Vermögensverlust iS § 10 Abs 3 KStG vor.
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[1] https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=e128581a-d567-4c49-a270-7492877af803