Wird auf Grund einer Bescheidbeschwerde die bereits entrichtete Abgabe herabgesetzt, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen sogenannte Beschwerdezinsen für die zu hoch entrichtete Abgabe gutzuschreiben. Der VwGH[1] hat nunmehr entschieden, dass auch in Fällen, in denen der VwGH in der Sache selbst mit Erkenntnis zugunsten des Abgabepflichtigen entscheidet, Beschwerdezinsen für den Zeitraum der Entrichtung der Abgabenschuld bis zur Zustellung des Erkenntnisses auf Antrag gutzuschreiben sind.
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[1] https://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.7083541357651187&bct=A&service=citation&risb=21_T27686565718&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_case%23hearingdate%252017%25juris%25VwGH%25class%25tooltipForRemotelink%25onum%250024%25sel1%251000%25year%251000%25decisiondate%2510000101%25courtsection%2516%25casecode%25Ro%25