Mit 1.7.2018 kam es zu einer weitgehenden Angleichung der Rechtstellung von Arbeitern und Angestellten. Eine der wichtigsten Änderungen erfolgte bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand.
Die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung neu sieht somit wie folgt aus:
Dienstjahr |
Krankheit |
Arbeitsunfall/Berufskrankheit |
erstes Dienstjahr |
6 Wochen voll / 4 Wochen halb |
8 Wochen voll |
2.-15. Dienstjahr |
8 Wochen voll / 4 Wochen halb |
8 Wochen voll |
16.-25. Dienstjahr |
10 Wochen voll / 4 Wochen halb |
10 Wochen voll |
ab 26 Dienstjahren |
12 Wochen voll / 4 Wochen halb |
10 Wochen voll |
Der volle und halbe Krankenentgeltanspruch muss auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden. Die neuen Bestimmungen gelten für neue Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen.
Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern zu entlasten, wird das bisherige Ausmaß der Zuschussleistung von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage[1]) auf 75% angehoben. Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Für die Berechnung der Dienstnehmeranzahl gilt ausnahmslos der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres. Bislang waren geringfügige Überschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die neue Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge Krankheit und Unfall, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.
monatliche Beitragsgrundlage |
ALV-Beitrag |
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ab 1.Jänner.2018 |
ab 1.Juli 2018 |
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bis € 1.381,00 |
bis € 1.648,00 |
0% |
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€ 1.381,01 – € 1.506,00 |
€ 1.648,01 – € 1.798,00 |
1% |
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€ 1.506,01 – € 1.696,00 |
€ 1.798,01 – € 1.948.00 |
2% |
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ab € 1.696,01 |
ab € 1.948.01 |
3% |