Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung[1] dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.