Die Neuregelung[1]ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.
Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
UND
Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
oder
Im Umkehrschluss bedeutet dies:
Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.
Eine Beschreibung des eps-Verfahrens finden Sie im Internet unter:
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf [1]
Links
[1] https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf