Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht besteht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht[1]. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme– und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar.
Der Beleg muss ab 1.1.2016 folgende Angaben enthalten:
Ab 1.1.2017 sind noch zusätzliche Angaben erforderlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, maschinenlesbarer Code (zB QR-Code) zur Überprüfung der Signatur.
TIPP: Der Beleg muss nicht unbedingt in Papierform ausgehändigt werden. Auch ein elektronischer Beleg kann ausgestellt werden, allerdings muss dieser unmittelbar nach der Zahlung zur Verfügung gestellt werden.