|
Dienstnehmeranteil |
Dienstgeberanteil |
Arbeiter |
3,87 % (bisher 3,95 %) |
3,78 % (bisher 3,70 %) |
Angestellte |
3,87 % (bisher 3,82 %) |
3,78 % (bisher 3,83 %) |
Das kürzlich veröffentlichte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)[1] enthält ua eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung des Sozialbetruges durch Scheinfirmen, Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenständen sowie Verhinderung der unrechtmäßigen Verwendung der E-card. Rechtskräftig als Scheinunternehmer festgestellte Unternehmen werden vom BMF im Internet veröffentlicht. Auftraggeber, die bewusst oder grob fahrlässig ein Scheinunternehmen zur Abwicklung eines Auftrags einsetzen, haften für die Löhne der eingesetzten Arbeitnehmer.
Dienstgeber haben ab 1.1.2016 alle Meldungen an die Sozialversicherung – abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax – elektronisch zu erstatten (Ausnahme: Dienstgeber in Privathaushalten). Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz[2] werden ab dem 1.1.2017 übrigens die Meldepflichten für Dienstgeber reduziert.
Links
[1] https://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?bct=A&risb=21_T22516915432&homeCsi=289422&A=0.9525486058206962&urlEnc=ISO-8859-1&service=DOCLINK&searchTarget=DOC-ID&searchString=189I9S0012FKD&csi=307373&refpt=
[2] http://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?bct=A&risb=21_T22359906798&homeCsi=290132&A=0.23122281970190794&urlEnc=ISO-8859-1&service=DOCLINK&searchTarget=DOC-ID&searchString=1869A00012FKD&csi=307373&refpt=