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Tax News: Wird Sie das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz betreffen?
Mit dem VPDG werden multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet, eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, die aus Master File, Local File und länderbe-bezogener Berichterstattung bestehen soll.
Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und folgende Teilbereiche abdecken:
· Organisationsaufbau
· Beschreibung der Geschäftstätigkeit
· Immaterielle Werte
· Unternehmensgruppeninterne Finanztätigkeit
· Finanzanlage- und Steuerpositionen
Das Local File soll spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit, insbesondere Informationen zu Finanztransaktionen sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse enthalten.
Länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report)
Mit diesem dritten Eckpfeiler der Verrechnungspreisdokumentation haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen der Steuerverwaltung in standardisierter Form einen Überblick über die globale Verteilung der Umsätze, die Vorsteuerergebnisse, die bezahlten Ertragsteuern, die Beschäftigtenzahlen, die materiellen Vermögenswerte und die einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die einzelnen Staaten zu liefern.
Betroffene Unternehmen
Master und Local File sind von in Österreich ansässigen Unternehmen zu erstellen, wenn die Umsatzerlöse € 50 Millionen in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten haben. In der Regel sind auch Betriebsstätten zur Erstellung des Master und Local Files verpflichtet. Eine österreichische "Geschäftseinheit" (Gesellschaft oder Betriebsstätte) unterliegt aber nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit in einem anderen Land vorliegen.
Unternehmensgruppen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Millionen konsolidierte Umsatzerlöse erzielt haben, müssen zusätzlich die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report) anfertigen. Der Country-by-Country Report (CbCR) ist grundsätzlich verpflichtend in Österreich einzureichen, wenn die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig ist, jedoch können auch österreichische Geschäftseinheiten unter bestimmten Voraussetzungen davon betroffen sein.
Inkrafttreten: Die 3-stufige Verrechnungspreisdokumentation ist für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016 zu erstellen. Die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) muss spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Master File und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Grundsätzlich kann die gesamte Dokumentation auch in englischer Sprache beigebracht werden.
Strafbestimmungen: Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristgerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu € 25.000 geahndet.
Zusammenfassend kann nur festgehalten werden, dass das VPDG einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für Konzernunternehmen mit sich bringt. Der Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Gesetzesentwurf davon aus, dass der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung der länderbezogenen Berichterstattung rd. € 200.000 und des Master bzw Local Files rd. € 400.000 betragen wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine Änderung der EU-Bilanzierungsrichtlinie diskutiert wird, die multinationale Unternehmen (mit einem weltweiten Umsatz von mehr als € 750 Millionen) zur Veröffentlichung eines "Ertragsteuerinformationsberichtes" verpflichtet. Der Inhalt dieses Berichtes deckt sich weitgehend mit der oben dargestellten länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Report). Im Gegensatz zum CbCR, der nur den Steuerbehörden zu Verfügung gestellt wird, soll der von einem Abschlussprüfer geprüfte "Ertragsteuerinformationsbericht" aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.
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