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Tax News: Was Sie über finanzstrafrechtliche Änderungen ab 2013 wissen sollten

05.02.2013

• Bei einer Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatz-steuerjahreserklärung muss keine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Voranmel-dungszeiträumen mehr vorgenommen werden.

• Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr an den Unionsgrenzen kommt es nunmehr zu einer Verdoppelung des Strafrahmens. Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlicher Begehung € 100.000 und bei fahrlässiger Begehung € 10.000. Nach den EB beträgt der vergleichbare Strafrahmen in Deutschland € 1,0 Mio bei Vorsatz und € 500.000 bei fahrlässiger Begehung. Zur Erinnerung: anmeldepflichtig beim Grenzübertritt aus der oder in die Staaten der EU sind Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über € 10.000.

• Bei der Bestimmung über den Abgabenbetrug wurde insofern eine Verschärfung vorgenommen, als nunmehr ein Abgabenbetrug bereits unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begangen werden kann. Bislang war im Gesetz die Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen kumulativ Voraussetzung des Abgabenbetrugs.

• Durch eine Änderung im FinStrG wurde sichergestellt, dass den Organen der Abgabenbehörden im Zuge einer Außenprüfung insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden zukommen.
 

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