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Tax News: Warum der 30.6. ein wichtiger Tag ist
1. Termin 30.6.2016
Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet in aller Regel am 30.6.2016. Die Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2015 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2016 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.
TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.
TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166), einen schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen (weitere Details finden Sie unter
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/themen/vat-refund---tax-free/vat-refund.html.
Ende der Schonfrist für Registrierkassenpflicht
Die erlassmäßig vom BMF[1] eingeräumte Übergangsperiode, wonach bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus besonderen Gründen (wie zB zeitliche Lieferverzögerung oder Engpässe bei der Einschulung durch den IT-Fachmann) von finanzstrafrechtlichen Konsequenzen abzusehen ist, läuft mit Ende Juni 2016 ab.
2. Termin 30.9.2016
Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2016
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2015 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2016 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 € (bzw Kraftstoffrechnungen über 250 €) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.
TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über 1.000 € und Tankbelege über 250 € einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).
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