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Tax News: Wann Sie Master und Local File sowie den länderbezogenen Bericht schicken sollten
Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften multinational tätiger Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (somit erstmals bis Ende 2017) einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ein solcher ist aber nur dann zu erstellen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Mio betragen hat. Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristgerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu € 25.000 geahndet.
Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer internationalen Unternehmensgruppe hat im Jahr 2017 erstmals ein Master File und ein Local File für das Jahr 2016 dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 50 Mio überschritten haben. Master und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Ertragsteuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übersenden.
Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und die Teilbereiche Organisationsaufbau, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Dokumentation der immateriellen Werte, der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und der Finanzanlage- und Steuerpositionen abdecken.
Das Local File soll die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und die Finanzinformationen enthalten[1].
[1] vgl BGBl II 419/2016 vom 21.12.2016, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV
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