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Tax News: Vorschau auf das Jahr 2018 - Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze

04.01.2018

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen.

Kindesalter in Jahren

0-3 J

3-6 J

6-10 J

10-15 J

15-19 J

19-28 J

Regelbedarfssatz 2018[1]

€ 204

€ 262

€ 337

€ 385

€ 454

€ 569

Regelbedarfssatz 2017

€ 200

€ 257

€ 331

€ 378

€ 446

€ 558

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-     der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und

-     die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

Wenn Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht, ist seit 2016 von Amts wegen ein Kinderfreibetrag von € 300 zu berücksichtigen.




[1] BMF-010222/0074-IV/7/2017 vom 1.9.2017.

 

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