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Tax News: Voraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025
1. Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen
Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024[1] sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.
- Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben[2]:
gültig in 2024 |
geplant für 2025 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 12.465 |
0% |
für die ersten € 13.244 |
0% |
€ 12.465 bis € 20.397 |
20% |
€ 13.244 bis € 21.512 |
20% |
€ 20.397 bis € 34.192 |
30% |
€ 21.512 bis € 35.664 |
30% |
€ 34.192 bis € 66.178 |
40% |
€ 35.664 bis € 68.833 |
40% |
€ 66.178 bis € 99.266 |
48% |
€ 68.833 bis € 102.575 |
48% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
€ 102.575 bis € 1 Mio |
50% |
- Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus
Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
- Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
- Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.
Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.
Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
- Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.
2. Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen
- Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze
Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.
Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 finden Sie in früheren Tax News.
Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.
- Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen
Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.
3. Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern
- Neuer Kinderzuschlag von € 60
Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.
[2] Inflationsanpassungsverordnung 2025, BGBl II 2024/232 vom 30.8.2024.
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