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Tax News: von Karusellen und anderen Delikten- Neuerungen im Finanzstrafgesetz
Umsatzsteuer-Karussellbetrug
Im Rahmen sogenannter „Karussell-Geschäfte“ kommt es immer wieder zum Missbrauch der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbefreiung. Für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug mit einem Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet von mindestens € 10 Mio gibt es eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bzw die Kombination einer Freiheitsstrafe von weniger als 8 Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu € 2,5 Mio Für Verbände wurde eine Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio normiert. Insbesondere werden auch jene Betrugsfälle („Defaulter“) erfasst, in denen zwar dem UStG entsprechende Abgabenerklärungen eingereicht werden, jedoch von Vornherein der Vorsatz besteht, diese Abgaben nicht zu entrichten.
Weiters kann der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, sofern ein Inlandsbezug besteht, nunmehr auch in Österreich bestraft werden, auch wenn die Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten ist. Ein Inlandsbezug besteht beispielsweise wenn eine in Österreich ansässige Person in den Betrug involviert ist.
Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten
Um groben Steuer- und Zolldelikten künftig effektiver entgegentreten zu können, wurde bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als € 100.000 neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt.
Nachdem die Fahrlässigkeit im FinStrG bereits weitgehend auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wurde, ist nun auch Abgabenhehlerei - neben der vorsätzlichen Tatbegehung - nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar. Aus systematischen Gründen sind fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte und die Monopolhehlerei ebenfalls nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar.
Sanktionen gegen digitale Vermittlungsplattformen
Im Rahmen des Digitalsteuerpakets wurde im UStG eine Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen im Bereich der „Sharing Economy“ eingeführt, um mehr Fairness gegenüber den heimischen Unternehmen herzustellen. Durch Maßnahmen im Betrugsbekämpfungspaket wird nun sichergestellt, dass die Verletzung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert werden kann (Geldstrafe von bis zu € 50.000).
Ausweitung der Ermittlungskompetenz der Finanzstrafbehörden
Bisher konnten Finanzstrafbehörden nicht in Betrugsfällen ermitteln, in denen zwar die Abgabenbehörden des Bundes getäuscht werden, aber kein Finanzvergehen, sondern ein Delikt nach dem StGB vorliegt. Dies hatte den Finanzstrafbehörden etwa im Fall von Cum-Ex-Geschäften oft eine Involvierung in die Ermittlung verwehrt. Künftig kann die Staatsanwaltschaft daher bereits bei Verdacht auf Vorliegen des Betrugs unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen.
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