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Tax News: Update zur Reform der Finanzverwaltung und Zahlungserleichterungen
Reform der Finanzverwaltung
Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten.
- Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter: Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe,
- aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt
- das Amt für Betrugsbekämpfung und
- der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben.
Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg.
Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.
Als Steuerpflichtige(r) erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.
Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist immer das Finanzamt Österreich, wenn daher weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als € 10 Mio (in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.
Unter anderem ist die Zuständigkeit gegeben bei:
Sachlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe für grundsätzlich alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben, außer
- Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind;
- Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich;
- Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz;
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.
Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden.
Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
Neuerungen bei Zahlungserleichterungen
Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
Die Zahlungsfrist, für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an.
Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
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