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TAX News Ungarn - Körperschaftsteuer - Kann ich über die Verwendung der bezahlten Steuer verfügen?
Wie bereits in unserem (früheren) Newsletter im Dezember 2014 dargestellt, gibt es ab dem 01. Januar 2015 für Körperschaftsteuerzahler eine neue Möglichkeit zur Förderung von Organisationen in den Bereichen darstellende Kunst, Film und Gruppensport mit Showeffekt. Diese Möglichkeit existiert neben den schon bestehenden und weiterhin verbleibenden Förderungsformen.
Das Wesentliche im neuen Förderungssystem ist, dass der Begünstigte den Förderbetrag nicht direkt vom Steuerzahler, sondern aufgrund der Erklärung des Steuerzahlers von der Steuerbehörde überwiesen erhält. Man kann über die Verwendung der Steuervorauszahlung, der Abschlagszahlung (Auffüllung der Körperschaftsteuervorauszahlung am Jahresende) und der zu zahlenden Körperschaftsteuer selbst für Förderzwecke verfügen. Der Betrag des angebotenen Förderbeitrages kann max. 50% der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung sowie max. 80% der Abschlagzahlung bzw. der tatsächlich bezahlten Steuer entsprechen.
- Eine Erklärung über das Anbieten eines Förderbeitrages kann elektronisch - mit Name und Steuernummer des Begünstigten - auf einem Formular der Steuerbehörde (15RENDNY) eingereicht werden. Die Erklärung kann bis zum letzten Tag des Monats vor Fälligkeit der Steuervorauszahlung eingereicht werden. Die Erklärung über die Verwendung der Steuervorauszahlung kann max. 5-mal jährlich modifiziert werden.
- Es kann auch eine Verfügungserklärung zur Erklärung über die Abschlagzahlung oder zur jährlichen Körperschaftssteuererklärung eingereicht werden. Das ist der Fall, wenn der Steuerzahler keine Erklärung über den angebotenen Betrag abgegeben hat oder der durch die Steuerbehörde überwiesene Betrag 80% der zu zahlenden Steuer nicht erreicht. In der Erklärung muss auch der bereits im Zusammenhang der Steuervorauszahlungen angebotene Betrag berücksichtigt werden. Diese Erklärung kann nicht geändert werden.
Die Verfügung kann auch eine Aufteilung auf die verschiedenen Förderzwecke enthalten. Der Steuerzahler ist zu keiner Gegenleistung seitens des Begünstigten berechtigt, eine solche Vereinbarung ist ungültig. In diesem Fall der vereinbarten unzulässigen Gegenleistung muss der Begünstigte den erhaltenen Förderbetrag auf das Konto der Steuerbehörde zurücküberweisen und der Steuerpflichtige erhält dafür keine Gutschrift.
Die angebotenen Beträge werden durch die Finanzbehörde nur dann der geförderten Organisation überwiesen, wenn der Steuerpflichtige die notwendigen Bestätigungen einreicht und einige weitere Voraussetzungen erfüllt. Der Steuerpflichtige darf unter anderem keine THUF 100 übersteigende Steuerschuld haben, seine Körperschaftsteuererklärung muss rechtzeitig eingereicht und seine Steuern bzw. Steuervorauszahlungen rechtzeitig bezahlt werden. Die Bestätigung wird auf dem gemeinsamen Antrag des Steuerzahlers und des Begünstigten von folgenden Behörden ausgestellt:
im Falle von Filmförderung die Film-Fachbehörde
- im Falle der darstellenden Kunst die Kunstberufsbehörde
- im Falle von Gruppensport mit Showeffekt je nach dem Begünstigten entweder der Minister für Sportpolitik oder der nationale Sportverband.
- Die Steuerbehörde überweist die angebotenen Beträge innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung der Erklärung an den Begünstigten. Sofern der im Steuerjahr bereits überwiesene Betrag 80 % der bezahlenden Körperschaftsteuer übersteigt, muss der die 80 % übersteigende Anteil als für das folgende Steuerjahr angeboten betrachtet werden. Sinngemäß muss eine entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung dieses (übersteigenden) Betrages eingereicht werden.
Der Steuerpflichtige ist gemäß dem den Begünstigen angebotenen und überwiesenen Betrag (aber max. nach 80% der zu zahlenden Körperschaftssteuer) zur Geltendmachung einer Steuergutschrift berechtigt. Die Gutschrift beträgt bei einer unterjährigen Steuervorauszahlung oder Abschlagszahlung 7,5%, bei einer Verfügungserklärung im Rahmen der Jahres-Steuererklärung 2,5%. Die Gutschrift wird mit dem ersten Tag des zweiten Kalendermonates nach Fälligkeit der Körperschaftsteuererklärung (d.h. erstmalig am 1. Juli 2016) auf dem Steuerkonto der Gesellschaft ausgewiesen. Im Rechnungswesen muss die Steuergutschrift als sonstiger Ertrag und in der Körperschaftssteuerberechnung als Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Sofern sich die 80%ige Wertgrenze wegen einer Betriebsprüfung der Steuerbehörde oder wegen einer Selbstrevision nachträglich ändern würde, wird die Steuergutschrift von der Steuerbehörde dementsprechend angepasst.
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