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Tax News Ungarn - Umsatzsteuer- Entspricht die ungarische Regelung der USt-Befreiung für Exporte den EU-Vorschriften?
Wie bereits in einem früheren Newsletter berichtet, haben sich die Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften ab dem 1. Januar geändert. Nach der früheren Regelung war für die Steuerfreiheit von Produktexporten Voraussetzung, dass das Produkt das Gebiet der EU innerhalb von 90 Tagen nach Leistungsdatum verlässt.
Nach der neuen Regelung ist der Verkäufer berechtigt, die Rechnung nachträglich zu korrigieren und seine Umsatzsteuerschuld zu reduzieren, wenn das Produkt das Gebiet der EU später als nach 90 Tagen, jedoch noch innerhalb von 360 Tagen nachweislich verlassen hat
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-563/12) festgehalten, dass jene Regelungen der Mitgliedsstaaten, die dem Steuerpflichtigen die Steuerfreiheit allein wegen der Versäumung des Termins versagen (und die Steuerrückerstattung verweigern), EU-widrig sind.
Diejenigen Steuerpflichtigen, die früher wegen der obigen Regelung die Steuerbefreiung nicht geltend machen konnten oder von der Finanzbehörde bestraft wurden, sind berechtigt, innerhalb von 180 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung (16. Dezember 2013) bei der Finanzbehörde einen Rückerstattungsantrag einzureichen, wenn die zu beanstandende Steuerpflicht noch nicht verjährt ist. Nach diesem Termin kann ein solcher Antrag nicht mehr eingereicht werden.
Anzumerken ist, dass die im Umsatzsteuergesetz nunmehr vorgesehenen 360 Tage ebenso EU-widrig sein können, da die Steuerfreiheit weiterhin an einen Termin gebunden ist. In der Praxis erfolgt der Warenexport aber meistens innerhalb von 360 Tagen.
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