Sie sind hier

Tax News Ungarn - Neustrukturierung der Steuerverwaltung

26.01.2018

Die wichtigsten Neuerungen der drei neuen Gesetze können wie folgt zusammengefasst werden:

Zwei Typen von steuerbehördlichen Kontrollen

In Zukunft werden zwei Formen der Kontrolle eingeführt, die Steuerprüfung (Betriebsprüfung) und die sog. Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Steuerprüfung wird die nachträgliche Prüfung der Steuererklärungen, die Rechtmäßigkeitskontrolle die Kontrolle aller sonstigen administrativen Steuerpflichten umfassen. Die letztere ergibt keine mit Prüfung abgeschlossene Periode.

Limitierte Betriebsprüfungsdauer

Im Interesse der Verhinderung von langwierigen Prüfungen wird die Prüfungsfrist mit 365 Tagen limitiert sein.

Eine Neuerung ist, dass der Steuerzahler seine Absicht zur Einreichung einer Selbstrevision vorab an das Finanzamt melden kann (telefonisch ist es nicht möglich). Die Finanzbehörde darf innerhalb von 15 Tagen ab der Anmeldung keine Prüfung veranlassen. Im Bezug auf die gleiche Steuererklärungsperiode und Steuerart kann nur einmal eine solche Anmeldung eingereicht werden.

Berufungsverfahren

Die Berufung gegen einen Beschluss kann sich nicht auf neue Tatsachen und Beweise beziehen, welche dem Steuerzahler vor dem erstinstanzlichen Urteil zwar bekannt waren, diese aber auf Aufforderung der Finanzbehörde nicht vorgelegt wurden. Durch diese Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten wird die Rolle der Anmerkungen zum Prüfprotokoll aufgewertet - größere Vorsicht und Sorgfalt sind geboten. Die Anmerkungsfrist wird von 15 Tagen auf 30 Tage erhöht.

Einschaltung der Aufsichtsbehörde

Die Beantragung von sog. Aufsichtsmaßnahmen (d.h Einschaltung der Aufsichtsbehörde) kann nur innerhalb von einem Jahr ab der endgültigen Entscheidung erfolgen. Diese Möglichkeit ist ausschließlich im Falle einer groben Rechtsverletzung durch die Steuerbehörde zulässig. Das Gesetz führt bei dieser Gelegenheit auch den Begriff „endgültige Entscheidung” statt des Begriffes „Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung” ein.

Steuerstrafen

Der Satz der Steuerstrafen wird nicht geändert, als Grundregel gelten weiterhin 50% des Steuerfehlbetrages bzw. 200%, wenn die Steuerschuld durch das Verschweigen von Einnahmen oder durch unechte Belege entstanden ist.

Ein neuer Begriff ist die „bedingte Steuerstrafe“: Falls der Steuerzahler auf sein Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Beschluss verzichtet und die vorgeschriebene Steuerdifferenz bis zur Fälligkeit bezahlt, dann wird er von der Bezahlung von 50% der verhängten Steuerstrafe befreit.

Verfahrensstrafe (neu)

Die Steuerbehörde kann wegen Versäumnissen im Verhalten des Steuerzahlers (z.B. bei versäumten Zeugenaussagen, Abgabe von Erklärungen oder beim Nichterscheinen,) eine sog. Verfahrensstrafe verhängen. Der Mindestbetrag beträgt THUF 10 im Einzelnen, der höchste Betrag beträgt bei natürlichen Personen THUF 500, bei Rechtspersonen und sonstigen Organen HUF 1 Mio.

Steuerkaution

Unternehmungen müssen eine sog. Steuerkaution bezahlen, wenn sich in der Geschäftsführung oder unter den Eigentümern eine Person befindet, welche früher Eigentümer oder leitender Angestellter eines Unternehmens war, welches innerhalb von 5 Jahren mit 1 HUF Mio. übersteigender Steuerschuld (bei Gesellschaften mit größeren Steuerleistung HUF 2 Mio.) liquidiert wurde. Die Steuerkaution entspricht dem Betrag der Steuerschuld und kann mit der Einzahlung auf ein Sonderkonto der Steuerbehörde oder mit Bankgarantie geleistet werden. Wenn das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten finanzielle Schwierigkeiten hat, ergänzt das Finanzamt die fehlende Steuer aus dieser Quelle automatisch. Den über 12 Monate nicht verwendeten Betrag wird das Unternehmen zurückerhalten. Die Steuerkaution ist nicht nur für neu gegründete Unternehmen, sondern auch bei Eigentümer- oder Managementwechsel zu berücksichtigen.

Sonstige Änderungen in der Abgabenordnung
  • Steuerliche Vertretung – Die Bedingungen für die steuerliche Vertretung werden vereinfacht: Der Steuerzahler kann von jeglichen vertretungsfähigen Person vertreten werden (bei Rechtpersonen Angestellter oder Gesellschafter, bei Privatpersonen jeder). Die berufsbefugte Vertretung wird nur in bestimmten Fällen erforderlich sein, wie zum Beispiel bei einer bedingten Steuerfeststellung (binding ruling) oder der Ermittlung des üblichen Marktpreises.
  • Verwaltungsfrist – beträgt 30 Tage, welche vom Leiter des Finanzamtes einmal mit entsprechender Begründung um 30 Tage verlängert werden kann (z.B.: Sachverständiger muss einbezogen werden, ausländisches Organ muss befragt werden oder der Fall fällt in die Zuständigkeit eines Gerichtes, etc.)
  • Antrag auf Feststellung des üblichen Marktpreises – die Gebühr des Verfahrens beträgt HUF 2 Mio. für jede Partei des Verfahrens. Vor der Einreichung des Antrags kann elektronisch eine vorläufige Konsultation beantragt werden, diese wird aber in der Zukunft gebührenpflichtig sein (THUF 500 pro Fall).
  • Anmeldung von Barzahlungen – die Barzahlung von Dienstleistungsentgelten über HUF 1 Mio. zwischen verbundenen Unternehmen muss der Kunde innerhalb von 15 Tagen an die Finanzbehörde melden (bisher war es nicht nur für verbundene Unternehmen gültig)
  • Die Qualifizierung als Steuerzahler wird auf die Gruppen-Steuersubjekte erweitert.
  • Möglichkeit der Auszahlung aus behördlich gesperrten Konten – eine günstige Änderung ist, dass auf Antrag des Steuerzahlers die Finanzbehörde Auszahlungen von einem von der Behörde gesperrten Konto genehmigen kann.
  • Anmeldung von ausländischen Konten – ab dem 01. Januar 2018 ist die Anmeldung von ausländischen Bankkonten der Unternehmen erneut verpflichtend. Die schon bestehenden ausländischen Bankkonten müssen bis zum 31. Januar 2018 angemeldet werden.
  • Förderung von Start-ups – die Finanzbehörde fördert die Start-ups fachlich in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit und gibt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Steuernummer kostenlose Informationen über die Steuerpflichten. Die Teilnahme ist freiwillig.

 

Need help?

Contact us!