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TAX News Ungarn - Neu in Ungarn: Treuhandschaft

Treuhandschaft
01.12.2015

Per Definition ist die Treuhandschaft (ungarisch genau: vertrauliche Vermögensverwaltung) ein dreiseitiges Rechtsverhältnis, welches mit einem Vertrag zustande kommt (Treuhandvertrag). Der Treugeber, (eine beliebige natürliche oder juristische Person) übergibt sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon dem Treuhänder, der das anvertraute Vermögen zugunsten einer dritten Person (Begünstigten) als getrenntes, selbstständiges Vermögen im eigenen Namenverwaltet. Die Person des Treugebers und des Begünstigten kann auch identisch sein. Der Treugeber ist verpflichtet, dem Treuhänder für seine Tätigkeit ein Honorar zu bezahlen.

Der Treugeber übergibt dem Treuhänder das Eigentumsrecht unter bestimmten Bedingungen. Im Vertrag wird darüber entschieden, wer der Begünstigte sein wird.

Im Sinne des Treuhand-Gesetztes (Gesetz. Nr XV. des Jahres 2014, kurz Bvk. tv.) kann eine Treuhandschaft in geschäftsmäßig und in nicht geschäftlicher Form ausgeübt werden. Die geschäftsmäßige Tätigkeit ist genehmigungspflichtig, bei nicht geschäftsmäßiger Tätigkeit schreibt das Gesetz eine Anmeldepflicht vor. Die zuständige Behörde ist die Ungarische Nationalbank (MNB).

Geschäftsmäßige Treuhandschaft

Eine Treuhandschaft gilt als geschäftsmäßig, wenn sie regelmäßig (mind. 2mal im Jahr mit Treuhandvertragsschließung) oder gegen Vermögensverwaltungsgebühr (in Höhe von mehr als 1 % des verwalteten Vermögenswertes) oder im Interesse der Erlangung von anderen wirtschaftlichen Vorteilen ausgeübt wird. Die Genehmigung wird auf Antrag des Unternehmers vor Beginn der Tätigkeit von der Ungarischen Nationalbank erteilt. Die Zulassung ist zeitlich nicht beschränkt und ist bis zum Widerruf gültig. Die Haupttätigkeit dieses Unternehmens kann nur Treuhand sein, als Nebentätigkeit können nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Erfüllung der Vermögensverwaltung benötigt werden oder damit eng zusammenhängen.

Eine Treuhandschaft darf nur eine als transparent geltende Organisation, d.h. eine geschlossene ungarische AG, oder eine in Ungarn registrierte Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Organisation ausüben (Treuhandunternehmen). Der Mindestbetrag des zwingend erforderlichen Eigenkapitals ist HUF 70 Mio. Die Treuhänder sind verpflichtet, einen Vertrag für finanzielle Absicherung abzuschließen und diesen während ihrer Tätigkeit aufzubehalten. Die finanzielle Sicherung soll mind. 20% des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens, aber mind. HUF 70 Mio. und höchstens HUF 1,5 Milliarden betragen.

Für die führenden Personen und Verwandten der Treuhandorganisation sowie für ihre Arbeitnehmer gelten strenge Unvereinbarkeitsregelungen.

Für weiterführende Informationen über die ungarische Treuhandschaft empfehlen wir unseren Mandanten die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt.

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