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Tax News Ungarn – Konkretisierung bereits angekündigter Erleichterungen

23.04.2020

Die - teilweise bereits angekündigten und nun konkretisierten – Vorschriften der mit 21.4.2020 datierten ungarischen Regierungsverordnung enthalten Erleichterungen zu verschiedenen Bereichen der Steueradministration und –zahlung. Es handelt sich insbesondere um folgenge Themen:

 

  1. Geänderte Fälligkeiten von Steuern

Jahres- und Sonder-Steuererklärungen und diesbezügliche Steuerzahlunen, deren Einreichfrist bzw. Fälligkeit vor dem 30. September liegt (inklusive der damit zusammenhängenden Termine zur Festlegung von Vorauszahlungen) sind erst bis zum 30. September 2020 einzureichen. Betroffen sind folgende Steuerarten:

  • Körperschaftsteuer
  • Kleinunternehmersteuer (KIVA)
  • Ertragsteuer der Energiedienstleister
  • Gewerbesteuer
  • Innovationsbeitrag.

Steuervorauszahlungen für diese Abgabenarten sind planmäßig zu leisten. In begründeten Fällen ist ein Ermäßigungsantrag möglich.

 

  1. Geänderte Jahresabschlusserstellungs- und Veröffentlichungstermine

Die Frist zur Erstellung und Veröffentlichung wurde für alle Jahresabschlüsse, deren ursprüngliche Fälligkeit vor dem 30. September liegt – dh. für alle Abschlüsse mit Stichtag 31. Dezember 2019 – bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

  1. Begünstigungen bei der SZEP-Karte (Cafeteria-System)

Die steuerlich begünstigten Höchstbeträge für diverse Zuwendungen im Rahmen der sog. SZEP-Karte (Beherbergung, Gastronomie, Freizeit sowie der Jahres-Rekreationshöchstbetrag) wurden erhöht. Sollte die Zuwendung zwischen dem 22. April und dem 30. Juni gewährt werden, entfällt auch die damit zusammenhängende Sozialversicherungsbeitrag.

 

  1. Sonstige steuerliche Erleichterungen
  • Die Sozialbeitragsteuer wird auf 15,5% reduziert
  • Ab dem 1. Juli 2020 wird die Steuer „EKHO” ebenfalls auf 15,5 % reduziert
  • Die Kleinunternehmerststeuer (KIVA) wird ab 1.1.2021 auf 11 % reduziert.

 

  1. Sonstige vorübergehende – administrative und finanzielle – Erleichterungen
  • Während des Notstands wird die Qualifikation „zuverlässiger Steuerzahler” nicht geändert bzw. aufgehoben.
  • Für bestehende Steuerschulden, die HUF 5 Mio. nicht übersteigen und mit der Krise zusammenhängen, kann eine zulagenfreie Stundung oder eine maximal 12-monatige zulagenfreie Teilzahlung beantragt werden.
  • Eine einmalige 20%-ige, HUF 5 Mio. nicht übersteigende Steuerermäßigung kann beantragt werden, wenn die Zahlung dieser Steuerschuld aus Gründen der Krise die weitere Tätigkeit des Antragstellers unmöglich machen würde. Diese Ermäßigung ist für eine einzige Steuerart beantragbar und nicht mit anderen Steuererleichterungen (Stundungen, Teilzahlungen) kombinierbar.
  • Im Rahmen des EKAER-Systems sind bis zu 30 Tage nach Ende des Notstandes keine Risiko-Sicherheiten zu hinterlegen, bereits hinterlegte Risiko-Sicherheiten werden unverzüglich zurücküberwiesen. Befreiungen für Strecken bleiben während der Notstandsdauer in Kraft.
  • Für Dienstnehmer, die krisenbedingt unbezahlten Urlaub konsumieren, muss der Dienstgeber ab dem 1. Mai einen Gesundheitsdienstleistungsbeitrag (aktuell monatlich HUF 7.710,-, das ist nicht der reguläre Sozialversicherungsbeitrag) entrichten. Die Fälligkeit ist am 12. des Folgemonats, bei entsprechender Beantragung der 60. Tag nach Ende des Notstands.

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