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TAX News Ungarn - Innovationsbeitrag - Ist mein Unternehmen befreit?
Von der Innovationsbeitragspflicht werden Unternehmen, die aufgrund ihres Einzelabschlusses am 01. Januar 2015 als Mikro- oder Kleinunternehmen gelten, befreit. Gesetz Nr. LXXVI. des Jahres 2014 über die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation)
Ein Unternehmen gilt als Kleinunternehmen, wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten unter 50 ist und der netto Jahresumsatz oder die Bilanzsumme höchstens EUR 10 Mio. betragen.
Als Mikrounternehmen gilt ein Unternehmen, wenn die Gesamtzahl der Beschäftigten weniger als 10 ist und der Netto-Jahresumsatz oder die Bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigen.
Im Falle der Befreiung muss die Löschung der Vorschreibungen der ersten 2 Quartale 2015 bei der Finanzbehörde beantragt werden, da die Vorauszahlungen bereits als Ergebnis der Erklärung 2013 vorgeschrieben wurden. Die Gesellschaft, die die Löschung bis zur Fälligkeit nicht beantragt, muss die schon vorgeschriebenen Anzahlungen bezahlen. Die Vorauszahlung für das 3. und 4. Quartal werden nicht vorgeschrieben, wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung für 2014 angibt, dass er ab 2015 als Mikro oder Kleinunternehmen gilt. Die schon geleisteten Vorauszahlungen können in der Erklärung für 2015 geregelt werden.
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