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Tax News Ungarn - Einkommensteuer und Lohnabgaben

10.02.2014

Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer Familien-Beitragsermäßigung. Es existiert bereits eine sog. Familien-Steuerbegünstigung, die allerdings von Personen mit niedrigem Einkommen nicht zur Gänze genutzt werden konnte. Diese können nun den nicht geltend gemachten Betrag vom Sozialversicherungs- und Pensionsbeitrag abziehen. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung kann zwischen Ehepartnern und Lebensgefährten geteilt werden. Die Geltendmachung der Ermäßigung betrifft weder den Anspruch der Versicherten auf soziale Versorgungen, noch die Höhe der sozialen Zuwendungen, selbst wenn die Einzelperson dadurch keinen Beitrag bezahlt.

Die begünstigte Wertgrenze für Mitgliedsbeiträge von Privatpersonen an freiwillige Versicherungskassen wurde einheitlich mit THUF 150 festgesetzt, unabhängig davon, wann die Privatperson das Pensionsalter erreicht und in wie viele Kassen sie Mitgliedsbeiträge beingezahlt hat.

Ab 01. Januar 2014 begünstigt das Steuergesetz auch die sog. „geschäftlichen“ Pensionsversicherungszahlungen, d.h. diejenigen Fälle, in denen der Dienstgeber die Versicherungsbeiträge bezahlt. Das Steueramt überweist zusätzlich 20% der bezahlten Versicherungsbeiträge an die Versicherung (höchstens THUF 130 pro Jahr). Die Begünstigung wird unabhängig davon gewährt, ob die den Zahlungen zugrundeliegenden Verträge mit inländischen oder ausländischen (d.h. in einem EWR-Staat niedergelassenen) Versicherungen geschlossen wurden.

Die Wertgrenze für steuerliche Begünstigungen aufgrund von sog. Verfügungserklärungen wird mit THUF 280 festgelegt. Dies betrifft Zahlungen der Finanzbehörde, für die der Steuerpflichtige einen Teil der bereits entrichteten Einkommensteuer eine Verfügungserklärung für Zwecke der freiwilligen Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit, der Pensionsvorsorge- und der Pensionsversicherung getroffen hat.

Die in Form von einlösbaren Gutscheinen gegebenen Zuwendungen sind nicht steuerfrei. Sie werden allerdings weder als aussergehaltliche Zuwendungen noch als sog. „sonstige“ taxativ definierte Zuwendungen qualifiziert. Die Besteuerung hängt von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab, so wird z.B. die Zuwendung bei einem Dienstverhältnis wie Einkommen aus unselbständiger Arbeit besteuert.

Die steuerfreie Wohnbeihilfe des Arbeitsgebers wird auf neue Rechtstitel ausgeweitet. Dazu gehören die Unterstützung bei der Rückzahlung oder Tilgung von bereits bestehenden Darlehen (die von einem Kreditinstitut oder von früherem Arbeitgeber aufgenommen wurden), sowie das Erlassen eines vom Arbeitgeber aufgenommenen Wohndarlehens.

Ab 2014 können Eintrittskarten und Abonnements für Sportveranstaltungen, welche dem Gesetz Nr. I des Jahres 2004 über Sport unterliegen, steuerfrei und in der Höhe nicht limitiert zugewendet werden.

Die Registrierung von Wertpapierzuwendungsprogrammen bei der Finanzbehörde wird abgeschafft.

Bei Entsendungen aus einem Drittland nach Ungarn können die entsendeten Personen auch nach 2 Jahren Arbeitsverhältnis von der verpflichtenden – ungarischen – Sozialversicherung befreit werden, wenn die Verlängerung durch einen unvorhergesehenen, innerhalb von einem Jahr nach Arbeitsbeginn bekanntgewordenen Umstand begründet wird und dieser innerhalb von 8 Tagen an die Finanzbehörde gemeldet wird. Die neue Regelung ist auch auf die vor dem 1. Januar 2013 begonnenen Entsendungen anwendbar, die 2-jährige Frist soll jedoch ab dem 1. Januar 2013 gerechnet werden, wodurch die Versicherungspflicht frühestens mit 1. Januar 2015 eintritt. Diese Entsendungen werden allerdings von der Zahlung der sog. Sozialbeitragsteuer nicht befreit, wenn die Entsendung 2 Jahre übersteigt.

Bei Auslandsentsendungen gilt, der Grundlohn als Grundlage der Sozialbeitragssteuer, falls das Einkommen in Ungarn nicht steuerpflichtig ist. In diesem Fall gilt der durchschnittliche Monatslohn des Jahres vor Entsendungsbeginn als Grundlohn, mangels dessen der Grundlohn des betroffenen Monats.

Die Sozialversicherungspflicht betrifft nicht Studenten, die im Rahmen eines Ausbildungsprogramms oder als Teil eines im Zuge der Ausbildung organisierten Berufspraktikums aufgrund eines Studentendienstvertrags beschäftigt werden. Ihr Einkommen unterliegt weder dem Sozialversicherungseinzelbeitrag noch der Sozialbeitragssteuer.

Die Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragssteuer beträgt für Unternehmern, die die EVA-Pauschalierung gewählt haben, 4% der EVA-Bemessungsgrundlage. Dies gilt für Fälle, in denen der Steuerpflichtige einem wöchentlich mindestens 36-stündigem Dienstverhältnis nachgeht, an einem Vollzeitstudium einer Mittel- oder Hochschule teilnimmt, oder als Gesellschafter mit einer sog. „auszahlenden Stelle“ in einem Rechtsverhältnis steht, das im Hinblick auf die Sozialbeitragssteuer Sonderregelungen unterliegt.

Der monatliche Betrag des Gesundheitsdienstleistungsbeitrages erhöht sich von HUF 6.660,- auf HUF 6.810,-.

Bei Immobilienvermietung kann der 14 %-ige Gesundheitsbeitrag nicht mehr als Aufwand geltend gemacht werden.

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