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Tax News Ungarn - Einkommensteuer

09.10.2018

Cafeteria (Sachbezüge)

Die für die meisten Unternehmen wichtigsten Änderungen des ungarischen Steuerrechts betreffen im Jahr 2019 das System der durch den Dienstgeber gewährten Sachbezüge („Cafeteria“), welches wieder reduziert wird.

Ab 2019 kann als „außergehaltliche Zuwendung“ (ungarisch: béren kívüli juttatások) nur noch die sog. „SZÉP kártya“ gewährt werden. Die Lohnnebenkosten ändern sich von 34,22% auf 34,5%. Im Detail wird die Steuerbemessungsgrundlage vereinfacht (kein 1,18-er Multiplikator), anstatt des 14%-igen Gesundheitsbeitrages muss künftig ein 19,5%-iger Sozialbeitrag bezahlt werden. Geld kann künftig nicht mehr als außergehaltliche Zuwendung zugewendet werden.

Von den ebenfalls begünstigt besteuerten sog. „definierten Zuwendungen“ (ungarisch: egyes meghatározott juttatások), die nicht als außergehaltliche Zuwendungen qualifiziert werden, wird eine wichtige Gruppe künftig nicht mehr begünstigt: Die für jeden Mitarbeiter unter gleichen Bedingungen gewährten Zuwendungen sowie die für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe unter allgemein bekanntgegebenen Voraussetzungen gewährten Zuwendungen werden in der Zukunft als Teil des Gesamteinkommens besteuert. Unverändert in dieser Kategorie ist die begünstige Besteuerung folgender Zuwendungen

  • die Privatnutzung des Firmentelefons,
  • die als Repräsentations- oder Geschäftsgeschenk gewährten Produkte oder Dienstleistungen,
  • die Verpflegung im Rahmen von Geschäfts- oder Dienstreisen,
  • der in eine freiwillige Versicherungskasse für bestimmte Dienstleistungen eingezahlte Betrag, sowie
  • das Geschenk mit geringerem Wert (welches aber nur einmal jährlich gewährt werden kann).

Von den generell steuerfreien Zuwendungen werden folgende nicht mehr begünstigt:

  • Wohnbeitrag des Dienstgebers (bisher konnten bis HUF 5 Mio. gewährt werden)
  • Wohnbeitrag des Dienstgebers zur Mobilitätsförderung
  • Eintrittskarte oder Abonnement für Sportveranstaltungen oder für kulturelle Veranstaltungen,
  • Der übernommene Teil der Risikoversicherungsprämie 
  • Förderung der Rückzahlung des Studentenkredites

Immobilienvermietung

Ab 2019 werden vom Vermieter an den Mieter direkt weiterbelastete (durchlaufende) Aufwendungen, die von einem Dritten an den Vermieter verrechnet werden und aus der Nutzung der Immobilie entstehen (typischerweise Kosten der öffentlichen Versorgung) beim Vermieter nicht mehr als Ertrag betrachtet. Durch diese saldierte Betrachtung muss der Vermieter die diesbezüglichen Kosten nicht mehr evidenzieren und die Belege nicht mehr aufbewahren. Sofern der Mieter die Betriebskosten nicht zusätzlich zur Miete bezahlen muss, sondern die Miete diese Kosten bereits enthält, dann können weiterhin Kosten verrechnet werden.

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