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Tax News Ungarn– Details zur Kurzarbeit

14.04.2020

Die ungarische Regierung hat kürzlich eine Verordnung (VO Nr 105 2020 (IV. 10)) über die genauen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit erlassen. Die ungarische Form der Kurzarbeit wurde zwar nach Vorbild Deutschlands und Österreichs konzipiert, weicht aber in vielen Punken ab und ist wesentlich strenger.

 

In der folgenden Übersicht haben wir die wichtigsten Rahmenbedingungen im Interesse der besseren Verständlichkeit gruppiert und teilweise vereinfacht dargestellt. Für konkrete Anwendungsfälle ersuchen wir Sie daher, unsere Kollegen zu kontaktieren.

 

Welcher Dienstgeber kann die Förderung für Kurzarbeit in Anspruch nehmen?

Kurzarbeit können Arbeitgeber beantragen, die

  • seit mindestens 6 Monaten existieren und
  • bereit sind, die betroffenen Mitarbeiter in Kurzarbeit weiter zu beschäftigen und die
  • während der Förderperiode ihren statistischen Mitarbeiterstand an keiner Betriebsstätte reduzieren, und zwar mindestens einen Monat lang nach Ende der Förderung, und
  • keine offene Schulden aus anderen Beschäftigungsförderungen gegenüber den für Beschäftigung zuständigen Behörden haben, und
  • den Voraussetzungen einer geordneten Beschäftigung entsprechen und dies belegen können,
  • nicht in Liquidation, Ausgleich oder Konkurs sind sowie
  • nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten” gelten (hierfür gibt es eine auf EU-Recht basierende Verordnung).

 

Für welche Dienstehmer kann Kurzarbeit beantragt werden?

Kurzarbeit darf nur für Dienstnehmer beantragt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

  • der Dienstnehmer war am Tag der Anordnung der Krisensituation (11. März 2020) beim beantragenden Dienstgeber beschäftigt,
  • der Dienstnehmer hat einen nicht gekündigten Dienstvertrag,
  • der Dienstnehmer bekommt keine andere, mit Teilzeitarbeit zusammenhängende Förderungen,
  • der Dienstgeber erhält für den betroffenen Dienstgeber keine Förderungen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

 

Für welche Periode kann Kurzarbeit beantragt werden?

Die neue Regelung tritt mit 16. April 2020 in Kraft, ab diesem Tag können Anträge eingereicht werden. Die Förderung steht bis 1 Monat nach Ende der Krisensituation zur Vergüfung. Sie wird für einzelne Monate, jedoch maximal für 3 Monate für einen Zeitraum nach Beantragung gewährt (keine Rückwirkung).

 

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Ermittlung des Förderbetrages wurde eine genaue Formel erarbeitet, die auf dem de facto Nettobetrag der für den Tag der Anordnung der Krisensituation ermittelten „Abwesenheitsgebühr” (Abwesenheitsgebühr abzüglich Einkommensteuervorauszahlung und Beiträge) beruht. Die Förderung beträgt 70% der 30, 40 oder 50% entsprechenden entfallenen Arbeitszeit (siehe unten). Der Höhstbetrag der Bemessungsgrundlage kann jedoch THUF 214 betragen – das entspricht dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns. Die sog. Abwesenheitsgebühr ist eine gesetzliche Zuwendung bei Nicht-Arbeit, basierend auf Grundgehalt, Zulagen, Leistungslohn.

 

Somit steht fest, dass die Förderung für die Kurzarbeit – bei einer maximal erlaubten Kurzarbeit von 50% - höchstens THUF 75 – ca EUR 215,- pro Monat entspricht. Somit erhalten Dienstnehmer, die mehr als ca THUF 214 / Monat verdienen (ca 600 EUR) auch bei Inanspruchnahme der Förderung nicht mehr ihren bisherigen Nettobezug. 

Berechnungsbeispiel:

Ein Dienstnehmer bezieht ein Netto-Abwesenheitsgebühr von THUF 214. Sein Dienstgeber vereinbart mit ihm Kurzarbeit in Höhe von 50%. Der Dienstgeber zahlt ihm THUF 107 Gehalt. Der Staat fördert den Bezugsentgang mit 70%, dh 70% von THUF 107 entsprechen THUF 75. Im Sinne der Verordnung ist der Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmer in den verbleibenden nicht geförderten 30% der gekürzten Arbeitszeit zu fördern und für diese Zeit zu entlohnen. Somit erhält der Dienstnehmer in diesem Beispiel THUF 214 Nettobezug, von dem der Dienstgeber 50+15% (=30% von 50%) trägt.

 

Wie viel kann während der Kurzarbeit gearbeitet werden?

Die Arbeitszeit während der geförderten Kurzarbeit beträgt – in einem 3monats-Durchschnitt – mindestens 50 % maximal jedoch 70% der Arbeitszeit lt Dienstvertrag und entspricht somit einer Reduktion von 30-50 %. Die Tagesarbeitszeit muss 4 Stunden, d.h. 20 Wochenstunden erreichen. Die Förderung wird während eines unbezahlten Urlaubes nicht gewährt. Der Dienstnehmer muss erklären, dass eine allfällige weitere Ersatzbeschäftigung während der Kurzarbeit seine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nicht behindern wird.

 

Welche weitere Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Der Dienstgeber und der Dienstnehmer müssen eine einvernehmliche Dienstvertragsanpassung vereinbaren, die alle Rahmenbedingungen der Kurzarbeit enthält.
  • Während der Kurzarbeit sind keine Überstunden möglich.
  • 30 % der entfallenen Arbeitszeit muss als entlohnte, berufliche Förder- bzw. Weiterbildungszeit verwendet werden.

 

Wie kann die Kurzarbeitsförderung beantragt werden?

Der gemeinsame Antrag von Dienstgeber und Dienstnehmer kann bei der lokal für die Beschäftigung zuständige Behörde online via Firmenportal eingereicht werden. Der Antrag kann während der offiziellen Krisensituation bzw. innerhalb eines Monats danach eingereicht werden.

Im Antrag muss dargelegt werden, dass der wirtschaftliche Grund der Kurzarbeit in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit der Krisensituation steht. Ferner muss glaubhaft gemacht werden, dass die Beibehaltung des Dientsverhältnisses einer mit der laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstgebers zusammenhängenden „nationalwirtschaftlichen Interesse” entpricht. Es ist auch darzustellen, welche Maßnahmen der Dienstgeber zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten getroffen hat.

 

Wie wird der Antrag bearbeitet und die Förderung ausbezahlt?

 

Über den Antrag wird binnen 8 Tagen ab Einreichung entschieden. Gegen eine Ablehung gibt es keine Rechtsmittel, bei Gericht kann sie nicht angefochten werden. Es ist allerdings möglich, den Antrag noch einmal (und maximal einmal) einzureichen.

Die Förderung wird dem Dienstnehmer nachträglich, monatlich bezahlt. Die Förderung ist steuerfrei.

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