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TAX News Ungarn - Änderungen in der Einkommensteuer

Sachbezugsbesteuerung, Wohnzuschus, Erstattung der Fahrtkosten
01.08.2016

Neuerungen in der Sachbezugsbesteuerung (Cafeteria) ab 2017

Das sog. Cafeteria-System (betrifft im Wesentlichen Sachbezüge), d.h. der Kreis von steuerlichen Begünstigungen bei diversen Zuwendungen des Dienstgebers beim Dienstnehmer, wird ab 2017 grundlegend geändert.

Die derzeit begünstigt gewährbaren sog. „Lohnnebenleistungen“ - außer der SZÉP-Karte – wird es künftig nicht mehr geben. Gleichzeitig kann aber künftig als Lohnnebenleistung bis zu THUF 100 Geld zugewendet werden.

Der steuerlich begünstigte „Rekreations-Rahmen“ (SZÉP Karte und die als Geld gewährten Lohnnebenleistungen insgesamt) wird im öffentlichen Dienst auf HUF 200.000 reduziert, ansonsten bleibt es weiterhin HUF 450.000. Wenn die jeweiligen Wertgrenzen der beiden Zuwendungsarten einzeln zwar nicht überschritten werden, jedoch insgesamt höher als der sog. „Rekreations-Rahmen“ sind, dann wird der Überschuss als sonstige Zuwendung besteuert.

Ergänzend werden ab 2017 zwei Zuwendungsarten steuerfrei:

  • die Bereitstellung von bestimmten Gesundheitsleistungen durch den Arbeitgeber (ohne obere Wertgrenze);
  • die kostenlose Kindergarten-Dienstleistung sowie die kostenlose Kinderkrippen- und Kindergarten-Verpflegung.

Neu: Wohnzuschuss zur Förderung der Mobilität

Eine neue Zuwendungsform ist der Wohnzuschuss zur Förderung der Mobilität. Dieser kann vom Arbeitgeber in den ersten fünf Jahren der Beschäftigung zur Reduktion der Wohnausgaben (Miete bzw. Wert der zur Verfügung gestellten Wohnung) steuerfrei gewährt werden. Der Zuschuss kann in den ersten zwei Jahren bis zu 40 %, in den folgenden zwei Jahren bis zu den 25 %, in dem fünften Jahr bis zu den 15 % des Minimallohns betragen. Die Förderung hat folgende Bedingungen:

  • Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, mind. 36 Stunden/Woche;
  • Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mind. 60 km oder die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert täglich insgesamt mehr als 3 Stunden;
  • der Arbeitnehmer darf weder zum Zeitpunkt der Zuwendung noch in den vorhergehenden 12 Monaten über Eigentum- oder Nutzrecht an Immobilien verfügen, die sich am Arbeitsplatz oder in einer Siedlung befindet, die den oberen Bedingungen nicht entspricht (Entfernung, Dauer der Fahrt).

Sonstige Neuerungen im Einkommensteuerrecht ab 2017

Ab dem 1. August 2016 wird der Begriff der Entsendung aus steuerlicher und arbeitsrechtlicher Sicht unterschiedlich sein. Nach den aktuellen Regeln zählt als Entsendung nur die Arbeit, die auf Anordnung des Arbeitgebers an einem vom (dienstvertraglichen) Arbeitsplatz verschiedenen Ort ausgeübt wird. Nach der neuen Regelung gelten die vom Arbeitgeber angeordneten amtlichen oder geschäftlichen Reisen, (ausgenommen das Pendeln) als Entsendung.

Die steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz wird ab 2017 erhöht. Der neue Erstattungsbetrag beträgt - statt 9 HUF/km – nunmehr 15 HUF/km, wenn ein eigener PKW in Anspruch genommen wird.

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