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TAX News Ungarn - Änderungen bei der verpflichtenden Mahnkostenpauschale
Die Vorschriften über die Mahnkostenpauschale wurden ab 24. März 2016 in einem eigenen Gesetz (Gesetz Nr. IX des Jahres 2016) neu geregelt, damit sind diese Regelungen nicht mehr im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Das neue Gesetz beschränkt die Mahnkostenpauschale auf Handelsgeschäfte mit Geldfluss zwischen Unternehmungen sowie zwischen Unternehmungen und öffentlichen Auftraggebern.
Nach der früheren Regelung war der sog „Verpflichtete“ (d.h. der Schuldner) verpflichtet, beim Zahlungsverzug eine Mahnkostenpauschale zu zahlen. Neu ist, dass in der Zukunft der sog. „Begünstigte“ die Mahnkostenpauschale zwar weiterhin beanspruchen kann und deren Wert unverändert ein EUR 40 entsprechender HUF-Betrag ist, er ist aber nicht mehr verpflichtet, diese Pauschale zu berechnen. Der Berechtigte kann die Mahnkostenpauschale innerhalb von einem Jahr vom Eintreten des Verzugs verlangen (Fallfrist). Die neuen Regelungen sind auch für vor der Gesetzesänderung abgeschlossene Geschäfte anwendbar, wobei die Fallfrist für die Beanspruchung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gerechnet werden kann.
In der Buchhaltung des Verpflichteten sind die als Mahnkostenpauschale gebuchten Verbindlichkeiten gegen den sonstigen Einnahmen auszubuchen, wenn sie vom Begünstigten bisher nicht verlangt wurden.
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