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TAX News Ungarn - Änderungen im Rechnungswesensgesetz 2015
20.02.2015
Bereits für den Jahresabschluss 2014 anwendbare Neuerungen
- Die Export-Umsatzerlöse werden durch die Fracht-- und Lagerkosten für die Fahrstrecke zwischen der ungarischen Grenze und des ausländischen Bestimmungsortes nicht reduziert.
- Für jene Buchhaltungsverrechnungen, die wegen nachträglicher Änderungen eines Vertrages oder der Buchhaltungsunterlagen für ein abgeschlossenes Jahr erfolgen, sind die allgemeinen Kontrollregeln („ellenőrzés szabályai“) anzuwenden.
- Der Steuerpflichtige, der seinen Jahresabschluss in einer Fremdwährung erstellt, ist verpflichtet, die im Rechnungswesensgesetz vorgesehenen Wertgrenzen mit dem von der MNB (Ungarische Nationalbank) veröffentlichten Kurs umzurechnen.
- Die Änderung der Widmung, Verwendung eines Vermögensgegenstandes und die dadurch notwendige Umgliederung muss - für den Bilanzstichtag - spätestens bei der Bilanzerstellung durchgeführt werden.
- Sofern die Eigenkapital-Nachzahlung oder deren Rückerstattung nicht durch Geldmittel erfolgt, dann müssen bei dem übertragenen Vermögensgegenstand die Regelungen für eine Veräußerung angewendet werden. Gegenüber der so entstandenen Forderung muss bei Nachzahlung die Gewinnrücklage, bei Rückerstattung die gebundene Rücklage vermindert werden. Die Anschaffungskosten der als Nachzahlung bzw. Rückerstattung erhaltenen Vermögensgegenstände entsprechen dem im General- bzw. Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Wert.
- Bei einer Geschäftsübertragung muss der den Marktwert der übertragenen Mittel übersteigende Erlös unter den Nettoumsatzerlösen ausgewiesen werden.
- Der Nettobetrag der im Rahmen von einer Geldrückerstattungsaktion erhaltenen Ermäßigung muss als sonstige Einnahme, der gewährte Nachlass als sonstiger Aufwand verrechnet werden.
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