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Tax News - Umsatzsteuer

18.02.2025

Der derzeit für Neubauwohnungen geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % bleibt bis zum 31. Dezember 2026 gültig, sofern die jeweilige Baugenehmigung bis zu diesem Datum rechtskräftig wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ermäßigte Steuersatz sogar auf Übergaben bis zum 31. Dezember 2030 angewendet werden.

Ab 2025 gilt die besondere Ortsregel für Online-Veranstaltungen und deren Nebenleistungen nicht mehr. Dies betrifft Leistungen, die den Eintritt zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, bildungsbezogenen, unterhaltenden, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen sichern (also insbesondere: Ausstellungen, Messen und Präsentationen), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Stattdessen gilt für Online-Veranstaltungen die allgemeine Regel, dass der Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen der Erfüllungsort ist. Das Steuerpaket sieht außerdem eine neue Sonderregelung für den Verkauf von Eintrittskarten und Nebenleistungen an Nichtsteuerpflichtige bei Online-Veranstaltungen vor, wonach der Ort der Leistungserbringung der Ort ist, an dem der Nichtsteuerpflichtige, der die Leistung in Anspruch nimmt, ansässig ist (bei fehlender Niederlassung dort, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat).

Zu elektronischen Belegen wurde Folgendes neu geregelt:

  • Die Regierung verschiebt die Einführung des E-Belegs um ein halbes Jahr, neuer geplanter Einführungstermin ist Juli 2025. E-Quittungen können nur elektronisch ausgestellt werden. Der ausgestellte E-Beleg kann vom Benutzer des Produkts oder der Dienstleistung im Belegspeicher über die Kundenapplikation abgerufen werden. Auf Verlangen des Käufers des Produkts oder des Nutzers der Dienstleistung oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen muss dem Käufer des Produkts oder dem Nutzer der Dienstleistung eine Kopie der ausgestellten elektronischen Quittung in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
  • Der obligatorische Dateninhalt des elektronischen Belegs wird größer sein als der des Belegs auf Papirbasis. Zusätzlich zu den auf der Quittung aufgeführten Daten muss die elektronische Quittung auch folgende Daten enthalten: Name des verkauften Produkts, globale Handelswaren-Identifikationsnummer, Menge, Prozentsatz des angewandten Steuersatzes, Hinweis auf Steuerbefreiung, Hinweis auf Differenzbesteuerung.
  • Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung Angaben zum Dateninhalt der Quittung übermitteln, wenn die Quittung nicht mit einer Registrierkasse oder einer E-Registrierkasse ausgestellt wurde. Die Datenbereitstellung muss täglich, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, auf dem NAV-Portal erfolgen.

Zukünftig kann die Abtretung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Produkteinfuhr an den Zollvertreter strengeren Verwaltungsauflagen unterliegen. Bei Vorliegen der aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen kann der Importeur sein Vorsteuerabzugsrecht nur dann an den mittelbaren Zollvertreter abtreten, wenn er monatlich erklärungspflichtiger Steuerpflichtiger ist und nicht als Risikosteuerzahler einzustufen ist. Bei Importeuren, die nicht über eine verlässliche Steuerbescheinigung nach dem Steuergesetz verfügen, ist zusätzlich Voraussetzung, dass durch die Partnerprüfung durch den indirekten Zollvertreter kein Steuerrisiko entsteht und der indirekte Zollvertreter Daten zur Verfügung stellt über die Ergebnisse der Partnerprüfung an die Steuer und Zollbehörden. Die Partnerprüfung muss bei indirekter Zollvertretung vor Vertragsabschluss, bei fortlaufendem Auftrag monatlich erfolgen.

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung müssen die Angaben auf Eingangsrechnungen nicht mehr auf tausend HUF gerundet werden, sondern müssen die Rechnungsbeträge in HUF ohne Rundung enthalten. Die Zeilen der Erklärung für Eingangsrechnungen enthalten weiterhin auf Tausend Forint gerundete Daten.


 

 

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