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Tax News - Umsatzsteuer

14.12.2023

Landwirten mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union wird ermöglicht, die Umsatzsteuer, die für in Ungarn erworbene Immobilien ohne ungarische Umsatzsteuerregistrierung angefallen ist, im Rahmen eines Steuerrückerstattungsverfahrens zurückzufordern. Aufgrund der Übergangsregelung der Verordnung kann die Steuererstattung erstmals auf den Vorsteuerbetrag angewendet werden, der nach dem 31.12.2021 zu ermitteln war.

Ab dem 1. Januar 2024 wird das Rücknahmesystem (Pfandsystem) für die im Inland vermarktete Produkte mit einer obligatorischen Rücknahmegebühr eingeführt. Der Kreis der betroffenen Produkte wurde mit der Regierungsverordnung 450/2023 (X.4.) geregelt. Der Vertreiber ist hinsichtlich der beim Verkauf erhobenen Rücknahmegebühr nicht umsatzsteuerpflichtig, jedoch sehr wohl für die nicht eingelösten Getränkeverpackungen. Händler müssen die Menge der nicht zurückgebrachten Produkte am letzten Tag des Kalenderjahres ermitteln, zu diesem Zeitpunkt entsteht auch die Umsatzsteuerpflicht. Die für nicht zurückgebrachten Produkte zu zahlender Umsatzsteuer basiert auf der Rücknahmegebühr pro Produkt. Diese gilt als Bruttobetrag, die zu zahlende Umsatzsteuer muss „von oben“ durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 21,26 % ermittelt werden. Übersteigt die Menge der in einem Kalenderjahr an den Vertreiber zurückgegebenen Verpackungen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, entsteht keine Umsatzsteuerzahlungspflicht. Der Händler hat jedoch keinen Anspruch auf Rückforderung des Überschusses.

 

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